Satzung des StuPa

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Auf der 6. Sitzung des StuPa am 09.03.2022 beschlossen.



I. Allgemeines


§1
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an den Organen der Studierendenschaft mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht nach dieser Satzung und nach der Wahlordnung.
(3) Die Organe der Studierendenschaft tagen öffentlich.


§2
(1) Die Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft ist dann gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder eines Organs anwesend ist und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Satz 2
nicht mitgezählt.
(2) Die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden am Schwarzen Brett, oder vergleichbaren hochschulöffentlichen Kanälen, bekanntgegeben. Die Satzung der Studierendenschaft, die Wahlordnung für die Organe der Studierendenschaft und die Beitragsordnung sowie deren Änderung sind im Amtlichen Mitteilungsblatt der Alice-Salomon-Hochschule Berlin zu veröffentlichen. Bei unterschiedlichem Erscheinungsdatum ist das
Erscheinungsdatum im Amtlichen Mitteilungsblatt maßgebend.
(3) Die Amtszeit aller Organe der Studierendenschaft beträgt ein Jahr. In dieser Zeit soll eine Neuwahl angesetzt werden. Bis zur Konstituierung der neugewählten Organe bleiben die Organe der abgelaufenen Sitzungsperiode im Amt, längstens jedoch für ein weiteres Jahr. Die Konstituierung der neugewählten Organe erfolgt durch die Vorsitzenden der vorherigen Sitzungsperiode der jeweiligen Organe.


II. Studierendenparlament


§3
(1) Das Studierendenparlament hat neben den gesetzlichen im §19 Abs.3 BerlHG bestimmten folgende Aufgaben:
– die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) oder einzelner
Referent*innen mit zwei Dritteln seiner Mitglieder, eine Geschäftsordnung für das Studierendenparlament zu beschließen,
– über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie
– über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften zu beschließen.


§4
(1) Das Studierendenparlament tagt mindestens zweimal im Semester. Es tritt spätestens drei Wochen nach Semesterbeginn und/oder einer Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das Studierendenparlament:
– auf Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses,
– auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Studierendenparlament,
– auf Verlangen von 5 v. H. aller Mitglieder der Studierendenschaft.
(2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens sieben Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen mindestens vier Tage vorher abzusenden.


§ 5
(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments werden von den Angehörigen der Studierendenschaft aus ihrer Mitte in gleicher, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gem. § 2 Abs. 1 der Hochschulwahlgrundsätze Verordnung gewählt. Bei der personalisierten Verhältniswahl wird eine Liste gewählt, in dem die Wähler*innen eine*n auf dem Stimmzettel aufgeführte*n Listenbewerber*in kennzeichnen. Die Kennzeichnung gilt für die*den Bewerber*in und zugleich für die Liste, der er*sie angehört. Nein-Stimmen sind ungültig. Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verhältnis der Gesamtzahl der auf sie entfallenden Stimmen im Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) verteilt. Bei
gleichen Dezimalzahlen entscheidet das Los.
(2) Für die Vergabe der auf die Liste entfallenden Sitze ist die Reihenfolge der Bewerber*innen maßgebend, die sich aus den Zahlen der für die aufgeführten Beweber*innen abgegebenen Stimmen ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlages (Listenplatz).
(3) Die Mitglieder des Studierendenparlaments verlieren ihr Mandat
a) mit Ablauf der Amtszeit
b) durch schriftlich erklärten Rücktritt oder
c) durch Exmatrikulation.
(4) Scheidet ein Mitglied des Studierendenparlaments vorzeitig aus, rückt der*die rangnächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag des*der Ausgeschiedenen nach. Ist die Liste ausgeschöpft, verwaist der Sitz.
(5) Das übrige regelt die Wahlordnung der Alice-Salomon–Hochschule Berlin in ihrer jeweiligen Fassung.

III. Präsidium


§6
Das Studierendenparlament wählt auf seiner konstituierenden Sitzung ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums können nicht gleichzeitig Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sein.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in.


§7
(1) Das Präsidium ist für die geschäftsordnungsmäßige Arbeit des Studierendenparlaments verantwortlich. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) zu den Sitzungen des Studierendenparlaments einzuladen, zu protokollieren und die Sitzungen zu leiten,
b) Beschlüsse des Studierendenparlaments nach außen zu vertreten, soweit nichts anders geregelt ist,
c) die Durchführung der Urabstimmung zu leiten,
d) weitere Aufgaben nach Beschluss des Studierendenparlaments wahrzunehmen.
(2) Das Präsidium vertritt die Studierendenschaft in unabweisbaren Angelegenheiten, wenn kein Allgemeiner Studierendenausschuss im Amt ist.


IV. Ausschüsse


§8
Das Studierendenparlament kann einen Haushaltsausschuss und weitere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einrichten. Diese sind an Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden, rechenschaftspflichtig und jederzeit auflösbar.


V. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)


§9

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus einer*m Vorsitzenden und bis zu drei Referent*innen pro Referat.
(2) Die Aufteilung in die Referate und deren Benennung wird vom StuPa beschlossen. Das Einrichten und Auflösen eines Referates bedarf einer Zweidrittelmehrheit. In jedem Fall müssen die Referate Finanzen, Hochschulpolitik, Semesterticket und Öffentlichkeitsarbeit abgedeckt werden.
Es sollen ein Antiklassismus-Referat, ein Antidiskriminierungsreferat, ein Referat für Antirassismus und Antifaschismus, ein Queerreferat und ein BIPoC*-Referat eingerichtet werden. (3) Die Referent*innen des AStA werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit vom Studierendenparlament gewählt.
(4) Für jede*n Referent*in des Allgemeinen Studierendenausschusses kann eine Aufwandsentschädigung pro Semester bis zur Höhe des Förderungshöchstbetrages des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt werden.
(5) Jedem*r Referent*in des Allgemeinen Studierendenausschusses kann auf Beschluss des AStA oder des Studierendenparlaments Rechtsschutz für seine Inanspruchnahme im Zusammenhang mit seiner Amtsführung gewährt werden.
(6) Der AStA tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat. Die Termine werden in der Regel mindestens eine Woche im Voraus öffentlich gemacht.
(7) Der AStA kann auf seinen Sitzungen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Das Präsidium des Studierendenparlaments hat das Recht, an nichtöffentlichen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und ist frühzeitig vor Sitzungstermin zu unterrichten.

§10
Der Allgemeine Studierendenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sollen die Arbeitsbereiche der Referate und die Vertretung des AStA geregelt werden.


VI. Fachschaften


§11

Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Die Studierenden eines Fachbereichs oder Zentralinstituts, bilden je eine Fachschaft. Fachschaften können auch standortorientiert oder fachbereichsübergreifend gebildet werden.


§ 12
(1)
Innerhalb der Fachschaft können die Studierenden zu ihrer Vertretung einen Fachschaftsrat wählen. Der Fachschaftsrat nimmt unter anderem die Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der Studierendenschaft wahr und führt die laufenden Geschäfte. Näheres regelt die Satzung der Fachschaft. Die Satzung der Fachschaft darf der Satzung der Studierendenschaft nicht widersprechen und ist dem Allgemeinen Studierendenausschuss anzuzeigen.
(2) Wird in einer Fachschaft kein Fachschaftsrat konstituiert, können auch nicht konstituierte zur allgemeinen Mitarbeit offene Fachschaftsinitiativen vom Studierendenparlament als vertretungsberechtigt gegenüber den Organen der Studierendenschaft anerkannt werden.
(3) Die Mitglieder eines Fachschaftsrates werden, soweit nicht anders bestimmt, auf einer Vollversammlung der Fachschaft gewählt. Näheres regelt die Satzung der Fachschaft.
(4) Bei der ersten Konstituierung eines Fachschaftsrates wird dieser durch den Allgemeinen Studierendenausschuss einberufen. Auf dieser Sitzung wählt der Fachschaftsrat aus seiner Mitte den*die Vorsitzende*n und den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n. Weitere Sitzungen werden von dem*der Vorsitzenden bzw. von dem*der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Über die Einrichtung und Aufhebung eines Fachschaftsrates entscheidet die jeweilige Fachschaft.
(5) Ein Fachschaftsrat tagt in der Regel zweimal im Monat während der Vorlesungszeit. Die Sitzungen sind öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates.
(6) Die Fachschaftsräte beantragen beim Allgemeinen Studierendenausschuss finanzielle Mittel. Sie können einen Finanzplan aufstellen und auf dieser Grundlage beim Allgemeinen Studierendenausschuss finanzielle Mittel für ihre Arbeit beantragen. Die Mittelanmeldungen der Fachschaften aufgrund eines Finanzplanes sollen bis spätestens drei Monate vor Beginn des neuen
Haushaltsjahres erfolgen.


VII. Urabstimmung


§13

(1) Urabstimmungen dienen der Meinungsbildung der Studierendenschaft. Sie haben empfehlenden Charakter. Urabstimmungen können bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung durchgeführt werden. Urabstimmungen über das Semesterticket erfolgen gem. § 18a Abs. 2 BerlHG.
(2) Stimmberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist.
(3) Beschlüsse der Urabstimmung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In begründeten Fällen kann das Studierendenparlament Quoren festlegen.
(4) Beschlüsse der Urabstimmung sind vom AStA zu veröffentlichen.


§ 14
(1)
Der Text der Urabstimmung wird mit dem Begehren festgesetzt.
(2) Zur Durchführung der Urabstimmung wird vom Studierendenparlament ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss ist unmittelbar nach erfolgreichen Begehren zu konstituieren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Urabstimmung innerhalb der darauf folgenden drei Wochen in folgender Weise durchgeführt wird:
– Veröffentlichung des erfolgreichen Begehrens,
– Veröffentlichung der endgültigen Urabstimmungstexte,
– Durchführung einer Studierendenschaftsvollversammlung spätestens in der zweiten Woche nach Veröffentlichung des erfolgreichen Begehrens und
– Durchführung der Urabstimmung an mindestens vier Tagen während der Vorlesungszeit.
Die Urabstimmung darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit oder in den ersten oder letzten zwei Wochen der Vorlesungszeit durchgeführt werden. Auf Antrag können Studierende durch Briefwahl an der Urabstimmung teilnehmen.
(3) Die Urabstimmung ist durchzuführen,
– auf Beschluss des AStA,
– auf Verlangen von 20 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft,
– auf Beschluss des Studierendenparlaments.


VIII. Studierendenschaftsvollversammlung


§15
(1)
Die Studierendenschaftsvollversammlung trägt zur Entscheidungsfindung der Organe der Studierendenschaft bei. Sie tritt auf
– Beschluss des Studierendenparlaments,
– Beschluss des AStA oder
– Verlangen von 5 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft
zusammen. Die Studierendenschaftsvollversammlung ist durch das Präsidium des Studierendenparlaments einzuberufen.
(2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist rede-, antrags- und stimmberechtigt.
(3) Die Studierendenschaftsvollversammlung ist bei Anwesenheit von 5 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft beschlussfähig.
(4) Die Beschlüsse der Studierendenschaftsvollversammlung haben für die Organe der Studierendenschaft empfehlenden Charakter.


IX. Finanzen


§16
(1)
Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.
(2) Der*die Finanzreferent*in des AStA entwirft in Abstimmung mit dem AStA einen Haushaltsplan, der vom Studierendenparlament verabschiedet wird. Der neue Haushaltsplan und die Beitragsordnung sollen bis spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Rektorin/ dem Rektor der Hochschule zur Genehmigung bzw. Bestätigung vorliegen.
(3) Der AStA kann mit der Hochschulverwaltung eine Vereinbarung über die Durchführung der Finanz- und anderer Verwaltungsaufgaben treffen. Bei Ausgaben über 2500,– EUR muss der*die Vorsitzende des AStA bzw. der*die stellvertretende Vorsitzende gegenzeichnen.
(4) Bei der Erstellung des Haushaltsplanes ist darauf zu achten, dass den Fachschaften ausreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.
(5) Der Haushaltsjahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr soll bis zum 2. Quartal des Folgehaushaltsjahres fertig gestellt sein, dem Studierendenparlament vorliegen und abgestimmt werden. Der AStA bestellt zur Prüfung des abgelaufenen Haushaltsjahres eine*n öffentlich bestellte*n Rechnungsprüfer*in oder eine*n öffentlich bestellte*n Wirtschaftsprüfer*in.


X. Schlussbestimmung


§17

Diese Satzung wird Amtlichen Mitteilungsblatt der Alice-Salomon Hochschule Berlin veröffentlicht und tritt zum 1. April 2022 in Kraft.